Fundkatzen

Das Fundrecht ist geregelt in den §§ 965 ff. BGB. Die Vorschriften über Fundsachen sind sinngemäß auch auf Fundtiere anzuwenden, auch wenn Tiere keine Sachen sind. Der Finder hat den Fund unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder wenn diese nicht bekannt sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständig ist meist die Gemeinde (Ordnungsamt), die diese Aufgabe allerdings häufig an ein Tierheim übertragen hat. Bringt der Finder die Katze in ein Tierheim, entledigt er sich damit einer weiteren Pflicht des Finders, nämlich der Verwahrungspflicht. Bei Tieren gehört zur „Verwahrung“ die artgemäße Unterbringung und Betreuung. Übernimmt der Finder diese selbst, kann er hierfür vom Eigentümer Ersatz verlangen. Daneben hat er Anspruch auf Finderlohn.

Theoretisch würde der Finder nach Ablauf von sechs Monaten Eigentümer des Fundtiers werden. Dies kann er verhindern, indem er auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichtet. In aller Regel wird dies angenommen, wenn der Finder die Katze im Tierheim abgibt und sich danach nie wieder meldet. Dann wird die Gemeinde Eigentümer der Katze. Das Tierheim muss allerdings nicht sechs Monate warten, es kann die Katze bereits vorher an neue Halter vermitteln. Diese erwerben dann allerdings auch erst nach Ablauf der sechs Monate das Eigentum an dem Tier. Bei Tierheimen findet sich daher üblicherweise eine entsprechende Klausel in den Schutzverträgen.

Der bisherige Eigentümer sollte dafür sorgen, dass sein Verlust dem Finder bzw. der zuständigen Behörde bekannt wird. Er sollte daher das örtliche Tierheim (besser auch noch die umliegenden Tierheime) informieren und in der Nachbarschaft bzw. dort, wo die Katze entlaufen ist, Suchmeldungen aufhängen. Ganz allgemein empfiehlt es sich natürlich immer, das Haustier in einem Register anzumelden, wo dann auch Such- und Fundmeldungen erfolgen.

Herzlichen Dank an unsere Netzwerkerin Ziege, die uns diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.