Hobbyzüchter?
Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Laut BGH gilt als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Ob der Verkäufer mit seiner Zucht einen Gewinn erzielt oder dies beabsichtigt, oder ob er lediglich die entstandenen Verluste etwas auffangen will, ist unerheblich. Es genügt, dass die Zucht zur Deckung der damit verbundenen Kosten auf die Erzielung wiederkehrender Einnahmen (z.B. durch Deckgelder und Verkaufserlöse) ausgerichtet ist. Der Begriff des Unternehmers im BGB ist also unabhängig vom Gewerbe- oder Steuerrecht.
Wer nur einmalig oder gelegentlich einen Wurf hat und die Tiere verkauft, gilt nicht als Unternehmer. Je mehr Tiere jemand besitzt und je mehr Jungtiere verkauft werden, umso eher ist ein Züchter als Unternehmer einzustufen. Für die Einordnung als Unternehmer spricht es beispielsweise, wenn die Zucht aufgrund der Anzahl der Tiere bzw. der Würfe nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz als gewerbsmäßig eingestuft wird. Bei Katzen sind dies 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr. Fortpflanzungsfähig bedeutet dabei nicht, dass diese Tiere auch tatsächlich zur Zucht eingesetzt werden. Es kann also sein, dass nach den Regelungen des Zuchtverbands mit einer Katze noch nicht oder nicht mehr gezüchtet werden darf, dennoch wird sie für die Einordnung mitgezählt. Auch wenn die Zahlen geringer sind, kann ein Züchter als Unternehmer eingestuft werden. So wurde eine Katzenzüchterin mit nur zwei Katzen und ein bis zwei Würfen pro Jahr vom Gericht bereits als Unternehmerin angesehen.
Ein weiteres Indiz ist das Auftreten am Markt: Wer groß auftritt und sich im Internet oder in Inseraten als Unternehmer präsentiert, muss sich auch als Unternehmer behandeln lassen.
Hobby oder nicht, diese Unterscheidung wird relevant, wenn es um die Gewährleistung geht, wenn also z.B. das gekaufte Tier krank ist oder sich nicht für die vorgesehene Verwendung (Zuchtkatze, Deckkater, Ausstellungstier etc.) eignet.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, d.h. ein Unternehmer (§ 14 BGB) verkauft etwas an einen Verbraucher (§ 13 BGB), kommt dem Verbraucher die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute: Tritt der Mangel (Krankheit etc.) innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (Übergabe) auf, so wird vermutet, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hat. Der Verkäufer müsste dann beweisen, dass das Tier mangelfrei war.
Unter Verbrauchern, also beim Verkauf „von Privat an Privat“, kann die Gewährleistung individualvertraglich weitgehend ausgeschlossen werden, ebenso unter Unternehmern. Beim Verbrauchsgüterkauf kann weder durch AGB, noch durch individuelle Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden, lediglich für gebrauchte Sachen kann die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden.
Zumeist werden vorformulierte Verträge benutzt – kaum jemand handelt jeden Vertrag einzeln mit dem Käufer aus. Dann sind zusätzlich die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn man ein vorformuliertes Vertragsmuster lediglich einmal nutzen möchte, da es grundsätzlich für die mehrfache Nutzung vorgesehen ist.
Der BGH hat den „Hobbyzüchter“ so gut wie abgeschafft. Um böse Überaschungen zu vermeiden, sollten Züchter bei der Gestaltung ihrer Verträge einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.
Herzlichen Dank an unsere Netzwerkerin Ziege, die uns diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.