Tierhaltung in der Mietwohnung

Bedarf nach dem Mietvertrag jegliche Tierhaltung der Genehmigung des Vermieters, so ist auch diese Klausel wirksam. Der Vermieter darf allerdings nicht willkürlich die Genehmigung verweigern, sondern braucht hierfür triftige Gründe.

Erlaubt der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich, so fällt darunter nur die Haltung üblicher Tiere in angemessener Anzahl. Giftige und gefährliche Tiere fallen darunter ebensowenig wie z.B. eine Hundezucht in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus.

Was aber, wenn es gar keinen schriftlichen Mietvertrag gibt oder im Vertrag nichts über Tierhaltung steht bzw. die entsprechende Klausel unwirksam ist?

Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Ziervögeln, Fischen usw. ist auf jeden Fall erlaubt, da diese noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt. Bei anderen Tieren wie Hunden und Katzen muss eine individuelle Interessenabwägung im Einzelfall getroffen werden. Daher sollte man in solchen Fällen den Vermieter um Erlaubnis fragen und sich diese auch schriftlich bestätigen lassen.

Gelegentlich finden sich auch Gerichtsurteile, wonach Katzen, kleine Hunde oder auch ein Minischwein zu den Kleintieren gehören sollen. In ländlichen Gegenden gelten andere Gesichtspunkte als in der Großstadt, für Einfamilienhäuser andere als für Hochhäuser.

Daneben gibt es Ausnahmen z.B. für Blinden- oder andere Therapiehunde, die der Mieter benötigt. Im Zweifel empfiehlt es sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen.

Herzlichen Dank an unsere Netzwerkerin Ziege, die uns diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.