Trennung/Scheidung – Wer bekommt die Katzen?

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sieht das anders aus. Haben die Partner das Tier während der Beziehung gemeinsam angeschafft, so sind sie in der Regel Miteigentümer. Können sich die Ex-Partner nun nicht einigen, bei wem das Tier zukünftig leben soll, so muss diese Miteigentumsgemeinschaft aufgelöst werden. Die Auflösung durch Teilung kommt dabei schon aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht, an einer Auflösung durch Verkauf werden die Ex-Partner kein Interesse haben. Daher muss das Gericht einem der Miteigentümer das (volle) Eigentum an dem Tier zusprechen. Hierfür muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, z.B. wer während der Beziehung überwiegend die Versorgung des Tieres übernommen, Steuern und Versicherung gezahlt hat usw. Der andere Partner muss dafür einen angemessenen Geldbetrag als Entschädigung erhalten, wobei nicht nur der (materielle) Wert des Tieres zu beachten ist, sondern auch das sogenannte Affektionsinteresse, also die Zuneigung und Bindung an das vierbeinige Familienmitglied.

Ein Umgangsrecht für Haustiere, wie man es für gemeinsame Kinder kennt, sieht das Gesetz nicht vor. Zwar gibt es eine ältere Gerichtsentscheidung, die einem Ex-Partner ein solches Umgangsrecht für den ehemals gemeinsamen Hund zugesprochen hat. Diese dürfte jedoch als Einzelfall angesehen werden und wird von anderen Gerichten abgelehnt, da es für ein Umgangsrecht an Haustieren keine gesetzliche Grundlage gibt.

Herzlichen Dank an unsere Netzwerkerin Ziege, die uns diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.